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Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer oder (Zins-)Abschlagssteuer ersetzt die bis einschließlich des Jahres 2009 gültige Besteuerung diverser Kapitaleinkünfte aus Privatvermögen. Geregelt ist sie in §20 EStG und wird pauschal mit einem Wert von 25% angesetzt. Da die Abgeltungssteuer bei Kapitalgewinnen automatisch einbehalten wird, müssen etwaige Gewinne aus Investmentgeschäften nicht mehr separat in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.

Die Einführung der Abgeltungssteuer verfolgte im Jahr 2009 insbesondere das Ziel, die Besteuerung zu vereinfachen, da mit der Zahlung der Abgeltungssteuer die Steuerpflicht von Privatanlagern pauschal abgegolten wurde. Weiter sollte die potenzielle Steuerhinterziehung in Verbindung mit Kapitalerträgen erschwert werden. Abgeltungssteuerpflichtig sind im Übrigen ausschließlich Privatpersonen sowie deren individuelles Vermögen. Werden Kapitalerträge hingegen durch den Einsatz von Betriebsvermögen generiert, fällt darauf die Kapitalertragssteuer sowie als Folge gegebenenfalls die Gewerbesteuer an. Dieser Logik folgend könnte beispielsweise eine GmbH oder eine AG allein aus rechtlichen Gründen nie abgeltungssteuerpflichtig werden. Privatpersonen dagegen müssen sich mit der Abgeltungssteuer auseinandersetzen, wenn sie mittels ihres Privatvermögens Erträge unter anderem aus den folgenden Geldanlagen beziehungsweise Policen erzielen:

Dividenden aus Aktienanlagen oder Investmentfonds, Einnahmen aus Optionsgeschäften, stillen Gesellschaften sowie Termingeschäften oder Erträge aus diversen Versicherungspolicen.

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Christian Bammert

Ich arbeite seit über 12 Jahren in der Finanzbranche und habe sehr gute Kontakte zu Banken, Crowdfunding-Plattformen und den Medien.